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In vigore al: 11/09/2012

j) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. Juli 2001, Nr. 411)
Verordnung über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge
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Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.

Art. 66 (Einstellung und Wiederaufnahme der Bauarbeiten)

(1) Verhindern besondere Umstände für eine bestimmte Zeit, dass die Bauarbeiten frist- und fachgerecht fortgesetzt werden, so ordnet der Bauleiter die Einstellung derselben an und gibt die Gründe und deren Zurechenbarkeit auch mit Bezug auf die Ergebnisse des Übergabeprotokolls an. Besondere Umstände sind ungünstige Witterungsverhältnisse, Gründe höherer Gewalt, solche, welche die Ausarbeitung eines Änderungsprojektes während der Bauausführung in den Fällen nach Artikel 63, Absatz 1, Buchstaben a), b) und c) erforderlich machen.

(2) Die Unterbrechung nach Absatz 1 hält solange an, wie es erforderlich ist, bis die Umstände, welche die Unterbrechung bewirkt haben, nicht mehr vorhanden sind. Bei Unterbrechungen infolge der Notwendigkeit der Ausarbeitung eines Abänderungsprojektes muss die Dauer der Unterbrechung der Komplexität und Bedeutung der vorzunehmenden Änderungen entsprechen.

(3) Errachtet der Auftragnehmer, dass die Ursachen, welche die Unterbrechung der Arbeiten nach den Absätzen 1 und 2 erfordert haben, nicht mehr bestehen, ohne dass der Bauleiter die Wiederaufnahme der Arbeiten verfügt hat, so kann er den Bauleiter schriftlich auffordern, damit er die notwendigen Maßnahmen für die Wiederaufnahme treffe. Diese Aufforderung ist notwendige Voraussetzung, damit der Auftragnehmer seine Vorbehalte bei der Wiederaufnahme der Arbeiten vorbringen kann, welche sich auf die unrechtmäßige längere Unterbrechung stützen.

(4) Über den in Absatz 1 genannten Fall hinaus kann der Bauleiter aus Gründen des Gemeinnutzes die Einstellung der Bauarbeiten anordnen. Sollte die Unterbrechung oder sollten mehrere Unterbrechungen ein Viertel der für die Ausführung der Bauarbeiten vorgesehenen Gesamtdauer oder auf jeden Fall insgesamt sechs Monate überschreiten, so kann der Auftragnehmer die Auflösung des Vertrages ohne Anspruch auf Entschädigung beantragen. Widersetzt sich der Auftraggeber der Vertragsauflösung, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf die Vergütung der Mehrkosten, die aus der Verlängerung der Unterbrechung über die genannten Fristen hinaus entstehen.

(5) Der Bauleiter verfasst gemeinsam mit dem Auftragnehmer oder mit dessen gesetzlichem Vertreter das Protokoll über die Einstellung der Bauarbeiten und führt darin die Gründe für die Unterbrechung der Bauarbeiten an. Das Protokoll ist dem Projektsteuerer innerhalb von fünf Tagen nach dessen Abfassung zu übermitteln.

(6) Im Protokoll über die Einstellung der Bauarbeiten werden auch der Baufortschritt, die unterbrochenen Bauarbeiten und die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen, damit diese bei der Wiederaufnahme der Bauarbeiten ohne übermäßige Belastungen fortgesetzt und fertiggestellt werden können, sowie der Bestand an Arbeitskräften und Maschinen angegeben, die zum Zeitpunkt der Einstellung der Bauarbeiten auf der Baustelle vorhanden waren.

(7) Während der Unterbrechung der Bauarbeiten ordnet der Bauleiter Baustellenbesichtigungen im Abstand von höchstens neunzig Tagen an, im Zuge welcher er den Zustand der Bauarbeiten sowie den Bestand an gegebenenfalls auf der Baustelle vorhandenen Bauarbeitern und Materialien feststellt, und erteilt, sofern es notwendig ist, die erforderlichen Anordnungen, damit die Zahl der Bauarbeiter und die Menge der Materialien auf das unbedingt notwendige Maß zur Vermeidung von Schäden an den bereits ausgeführten Bauarbeiten und zur Erleichterung der Wiederaufnahme der Bauarbeiten beschränkt werden.

(8) Die Protokolle über die Wiederaufnahme der Bauarbeiten müssen unmittelbar nach Wegfall der Gründe für die Einstellung der Bauarbeiten vom Bauleiter verfasst, vom Auftragnehmer unterzeichnet und dem Projektsteuerer gemäß den vorgenannten Bestimmungen innerhalb der oben genannten Fristen zugeschickt werden. Im Wiederaufnahmeprotokoll gibt der Bauleiter die neue Vertragsfrist an. Sollte der Auftragnehmer am festgelegten Tag nicht zur Wiederaufnahme der Bauarbeiten erscheinen, werden die Absätze 7 und 8 des Artikels 60 angewandt. 26)

(9) Treten nach der Übergabe der Bauarbeiten durch unvorhersehbare Gründe oder höhere Gewalt Umstände ein, welche der ordnungsgemäßen Ausführung der Bauarbeiten nur teilweise hinderlich sind, so ist der Auftragnehmer angehalten, die ausführbaren Bauarbeiten fortzusetzen, während die Bauarbeiten, welche auf Grund der Hindernisse nicht ausgeführt werden können, vorübergehend eingestellt und in einem entsprechenden Protokoll vermerkt werden.

(10) Die Beanstandungen des Auftragnehmers über die Arbeitseinstellungen müssen bei sonstigem Verfall in die Protokolle über die Einstellung und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten eingetragen werden. Erscheint der Auftragnehmer nicht zur Unterzeichnung der Protokolle oder verweigert er seine Unterschrift, wird gemäß Artikel 102 verfahren.

(11) Vollständige oder teilweise Einstellungen der Bauarbeiten, welche vom Auftraggeber aus anderen als in den vorherigen Absätzen genannten Gründen angeordnet werden, sind rechtswidrig und räumen dem Auftragnehmer das Recht auf Anerkennung des entstandenen Schadens ein.

(12) Im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuchs wird der durch die rechtswidrige Einstellung der Bauarbeiten entstandene Schaden wie folgt berechnet:

  • a)  nach vollständigem Abzug der allgemeinen zinslosen Kosten vom Gesamtpreis werden diese im Ausmaß von 6,5 Prozent unter Berücksichtigung der Dauer der rechtswidrig verfügten Unterbrechung festgesetzt;
  • b)  der Gewinnentfall fällt mit dem verspäteten Bezug des Unternehmensgewinns zusammen, und zwar im Ausmaß der laut Artikel 91 festgelegten Verzugszinsen, welche auf den in Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehenen Prozentsatz im Verhältnis zur Dauer der rechtswidrig verfügten Unterbrechung berechnet werden;
  • c)  die entgangene Abschreibung und die umsonst gezahlten Entlohnungen werden jeweils auf die auf der Baustelle vorhandenen Baumaschinen und auf den gemäß Absatz 7 vom Bauleiter festgestellten Bestand an Arbeitskräften bezogen;
  • d)  die Ermittlung des Abschreibungsbetrages erfolgt nach Maßgabe der von den einschlägigen Steuervorschriften festgelegten jährlichen Koeffizienten.
26)

Absatz 8 wurde ersetzt durch Art. 23 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

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