Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Das Übergabeprotokoll enthält folgende Angaben:
(2) Müssen wegen der Ausdehnung der Flächen oder der Räumlichkeiten oder wegen der Größe der Baumaschinen die erforderlichen Besichtigungen an mehreren Stellen und zu mehreren Zeitpunkten durchgeführt werden, so sind diese alle Bestandteil des Übergabeprotokolls.
(3) Das Protokoll wird in zweifacher Ausfertigung abgefasst und vom Bauleiter und vom Auftragnehmer unterzeichnet.
(4) Eine Ausfertigung des Übergabeprotokolls wird dem Projektsteuerer übermittelt.
(5) Sollte es die Art oder der Umfang der Bauarbeiten oder des Bauwerks erfordern, oder sollten die Flächen oder Liegenschaften vorübergehend nicht verfügbar sein, so müssen die besonderen Vergabebedingungen vorsehen, dass die Übergabe in mehreren Teilabschnitten mit entsprechenden Teilübergabeprotokollen erfolgen kann. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung der besonderen Vergabebedingungen gilt als Übergabetag mit voller rechtlicher Wirkung der Tag der Abfassung des letzten Teilübergabeprotokolls.