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In vigore al: 11/09/2012

j) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. Juli 2001, Nr. 411)
Verordnung über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge
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Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.

Art. 60 (Tag und Frist für die Übergabe der Bauarbeiten)

(1) Der Bauleiter nimmt die Übergabe der Bauarbeiten nach Vertragsschluss oder, in Dringlichkeitsfällen, unmittelbar nach der endgültigen Auftragsvergabe vor.

(2) Die Übergabe der Bauarbeiten erfolgt spätestens innerhalb von 45 Tagen nach Vertragsabschluss.

(3) Der Bauleiter teilt dem Auftragnehmer den Tag und den Ort mit, an dem er sich für die Übernahme der Bauarbeiten einfinden muss. Diese Mitteilung wird auch dem Projektsteuerer zugesandt. Der Auftragnehmer muss am Ort erscheinen und entsprechend qualifiziertes Personal sowie Geräte und Material zur Verfügung stellen, um nötigenfalls die auszuführenden Bauarbeiten nach den entsprechenden Plänen zu trassieren. Der Auftragnehmer hat auch die Kosten für die Übergabe, die Überprüfung und die Vervollständigung der Trassierung zu tragen, falls diese bereits auf Veranlassung des Auftraggebers vorgenommen wurde.

(4) Erfolgt die Übergabe der Bauarbeiten im Dringlichkeitswege, trägt der Bauleiter den vom Auftragnehmer bereits geleisteten Beschaffungen und Lieferungen Rechnung, um die entsprechenden Aufwendungen bei Ausbleiben des Vertragsabschlusses zu vergüten.

(5) Ist die Aufnahme durchgeführt, werden überall dort, wo es für nötig erachtet wird, Pflöcke, Eckpfeiler, Profile und Abgrenzungen gesetzt. Der Auftragnehmer ist für die Erhaltung der Zeichen und Eckpfeiler verantwortlich.

(6) Die Übergabe der Bauarbeiten muss aus einem Protokoll ersichtlich sein, das gemeinsam mit dem Auftragnehmer gemäß Artikel 62 abzufassen ist.

(7) Sollte der Auftragnehmer nicht am festgelegten Tag zur Übernahme der Bauarbeiten erscheinen, so legt der Bauleiter einen neuen Tag fest. Die vertraglich festgelegte Frist beginnt auf jeden Fall ab dem Tag der ersten Einladung zu laufen. Verstreicht die vom Bauleiter festgesetzte zweite Frist erfolglos,

  • a)  hebt der Auftraggeber den Vertrag zu Lasten des Auftragnehmers auf und zieht die endgültige Kaution ein,
  • b)  erklärt der Auftraggeber die Vergabe für nichtig und zieht die vorläufige Kaution ein, falls die Übergabe der Bauarbeiten im Dringlichkeitswege erfolgt ist.

(8) In den gemäß Absatz 7 vorgesehenen Fällen kann der Auftraggeber das zweitplatzierte Unternehmen mit der Ausführung des Bauvorhabens beauftragen, falls der Angebotspreis desselben jenen des erstplatzierten Unternehmens nicht überschreitet.

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