Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Die Bestätigung über die Leistung der Anzahlungen wird vom Bauleiter auf Grund der Rechnungsunterlagen ausgestellt. In diesen sind Menge und Betrag der ausgeführten Bauarbeiten anzugeben.
(2) Für bestimmte Bauteile, deren Anschaffungswert weit höher ist als die Kosten der Verbauung, kann in den besonderen Vergabebedingungen auch der Preis frei Baustelle festgelegt werden, doch ist vor der Verbauung keinesfalls mehr als die Hälfte dieses Preises dem Auftragnehmer gutzuschreiben.
(3) Sofern in den besonderen Vergabebedingungen vorgesehen, werden zum Kostenbetrag der bereits ausgeführten Bauarbeiten fünfzig Prozent des Betrages der angelieferten, für endgültige Vertragsleistungen bestimmten und vom Bauleiter angenommenen Baustoffe zum Vertragspreis oder, in Ermangelung eines solchen, zum Schätzungspreis hinzugerechnet.
(4) Das Risiko für die Baustoffe und Bauteile trägt der Auftragnehmer, auch wenn sie schon in die Abrechnungsregister eingetragen wurden. Sie können vom Bauleiter jederzeit zurückgewiesen werden.