Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Der Auftragnehmer hält auf den Baustellen die Disziplin aufrecht und ist verpflichtet, die Gesetze, die Verordnungen und die Anweisungen des Auftraggebers zu befolgen und für ihre Befolgung durch das auf der Baustelle tätige Personal zu sorgen.
(2) Der Auftragnehmer stellt als Angestellte und Poliere nur Personen ein, die imstande sind, ihn zu unterstützen und ihn bei der Führung und Abrechnung der Bauarbeiten zu ersetzen.
(3) Der Bauleiter hat das Recht, nach begründeter Mitteilung an den Auftragnehmer, von diesem die Ersetzung seines auf der Baustelle tätigen Personals wegen Gehorsamsverweigerung, Unfähigkeit oder grober Fahrlässigkeit zu verlangen.
(4) Der Auftragnehmer ist für die Schäden verantwortlich, die auf Unfähigkeit oder Nachlässigkeit seiner Angestellten oder Arbeiter sowie auf böse Absicht oder Betrug bei der Lieferung oder Verwendung der Bau- und Werkstoffe zurückzuführen sind.