Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Artikel 68 wird nicht angewandt:
(2) Bevor die in Absatz 1, Buchstabe b) genannten Maßnahmen verfügt werden, übermittelt der Bauleiter dem Projektsteuerer und dem Auftraggeber einen Bericht mit der Angabe der auszuführenden Bauarbeiten und der voraussichtlichen Mehrkosten.
(3) Der Auftraggeber teilt dem Projektsteuerer oder dem Bauleiter innerhalb von sieben Tagen die Ermächtigung oder die Ablehnung der in Absatz 1, Buchstaben a) und b) genannten Maßnahmen mit, vorbehaltlich der Zweckbindung der Mehrausgabe, auch für die Zwecke von Artikel 11 des Gesetzes. Nach der Ermächtigung der Verwaltung verfügt der Bauleiter die Maßnahmen. 28)
Art. 69 wurde ersetzt durch Art. 25 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.