Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Bei der Weitervergabe hängt die Zahlung der Teilbeträge von der Vorlage der in Artikel 57 des Gesetzes genannten Erklärung durch den Auftragnehmer ab.
(2) Legt der Auftragnehmer die in Absatz 1 genannte Erklärung nicht vor, behält der Auftraggeber die den Subunternehmern zustehenden Beträge ein, auf welche keine gesetzlichen Zinsen oder Verzugszinsen anfallen.
(3) In Ermangelung der Erklärung laut Absatz 1 kann der Auftragnehmer die Zahlung des anfallenden Teilbetrages auch dann erhalten, wenn er nachweist, die Forderungen der Subunternehmer für Bauarbeiten, die in den vorherigen Baufortschritten ausgeführt worden sind, befriedigt zu haben.
(4) Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber ermächtigen, den Subunternehmern direkt die ihnen geschuldeten Beträge zu zahlen.
(5) Im Falle von Beanstandungen gibt der Bauleiter in den Baufortschritten die Forderungen der Subunternehmer an. 36)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 32 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.