Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Die neuen Preise werden vom Bauleiter und vom Auftragnehmer gemeinsam festgesetzt, vom Abnahmeprüfer, sofern dieser ernannt ist, in Hinsicht auf ihre Angemessenheit bestätigt und müssen vom Auftraggeber genehmigt werden.
(2) Nimmt der Auftragnehmer die gemäß Artikel 72 neu festgesetzten und vom Auftraggeber genehmigten Preise nicht an, so kann der Auftraggeber ihm die Ausführung der Bauarbeiten oder die Lieferung der Materialien nach Maßgabe von besagten Preisen anordnen, die auf jeden Fall verrechnet werden.
(3) Trägt der Auftragnehmer keine Vorbehalte in das Buchhaltungsregister gemäß den Modalitäten und mit den Wirkungen von Artikel 102 ein, so gelten die neuen Preise von diesem als endgültig angenommen.
(4) Für Änderungen ohne Mehrausgaben darf der Auftragnehmer in Erwartung der Festsetzung und der Genehmigung der neuen Preise auf keinen Fall die entsprechenden Bauarbeiten unterbrechen, es sei denn, die neuen Preise beziehen sich auf außervertragliche Leistungen. 32)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 29 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.