Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Unbeschadet der in den besonderen Vergabebedingungen vorgesehenen Ausnahmen sind im Preis der Bauarbeiten folgende Kosten und Aufwendungen zu Lasten des Auftragnehmers vorgesehen:
(2) Der Auftragnehmer stellt die Baustoffe und Geräte zur Verfügung, die vom Bauleiter zur Verwendung bei den in Regie auszuführenden Bauarbeiten angefordert oder angegeben werden.
(3) In den Preisen, welche in den Vertragstarifen für die in Regie auszuführenden Bauarbeiten angegeben sind, sind die in Absatz 1 genannten Kosten und Aufwendungen inbegriffen.
(4) Der Auftraggeber kann die Baustellen beaufsichtigen lassen.