(1) Ist die Übergabe nicht innerhalb von 45 Tagen nach Vertragsabschluss erfolgt, kann der Auftragnehmer verlangen, vom Vertrag zurückzutreten. Wird dem Antrag auf Rücktritt vom Vertrag stattgegeben, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf eine Vergütung oder Entschädigung. Davon ausgenommen sind die getragenen Kosten und im Falle eines Unternehmen-Ideenwettbewerbes die für die Planung nachweislich bestrittenen Ausgaben. Die Rückerstattung darf auf jeden Fall nicht mehr als 0,50 Prozent des Vertragswertes betragen. Dem Auftragnehmer steht keine andere Vergütung oder Entschädigung zu.
(2) Wird der Antrag auf Rücktritt nicht angenommen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf die Vergütung der Mehrkosten, im Ausmaß der gesetzlichen Zinsen, welche auf die durchschnittliche Tagesproduktion gemäß Ausführungsprogramm der Arbeiten für die Zeit der Verspätung vom Tag der Einreichung des Antrages bis zum Tag der Übergabe der Bauarbeiten berechnet werden. Dem Auftrgnehmer steht keine andere Vergütung oder Entschädigung zu.
(3) Verzögert sich die Übergabe der Bauarbeiten um weitere 90 Tage, kann sich der Auftraggeber der Vertragsaufhebung nicht widersetzen. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer eine Vergütung gemäß dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausmaß zu.
(4) Für die Erlangung der in Absatz 2 vorgesehenen Vergütung muss der Auftragnehmer einen entsprechenden Vorbehalt ins Übergabeprotokoll gemäß den Bestimmungen und mit den Wirkungen von Artikel 102 eintragen. Bei Vertragsaufhebung gemäß Absatz 3 müssen die Forderungen dem Auftraggeber bei sonstigem Verfall innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Mitteilung der Vertragsaufhebung zukommen.
(5) Bei verspäteter Übergabe hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er vor der Übergabe der Bauarbeiten keinen Antrag auf Rücktritt vom Vertrag gestellt hat.