Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1974, Nr. 18.
(1) Die sich in Luftkurorten befindenden Altersheime können unter Beibehaltung der Zweckbestimmung gemäß Artikel 9, Absatz 3 des Gesetzes Gruppen von Betagten anderer Einrichtungen oder anderer Gebiete für einen kurzen Aufenthalt aufnehmen, vorausgesetzt, daß die Verhältnisse der Heimbewohner nicht verschlechtert und den vorübergehenden Gästen die mit Absatz 4 obengenannten Artikels 9 vorgesehenen Dienstleistungen gewährleistet werden.