Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1974, Nr. 18.
(1) Der von der öffentlichen Körperschaft als Trägerin der Betagtensozialhilfe gefaßte Beschluß zur Festlegung des Tagespflegesatzes und die anliegende Berechnung zur Bestimmung desselben ist zur Kenntnis an das Sekretariat der Landeskommission für Betagtensozialhilfe und gleichzeitig an die Landesregierung, Abteilung Lokalkörperschaften, zu senden, damit die in diese Zuständigkeit fallenden Maßnahmen getroffen werden können.