Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1974, Nr. 18.
(1) Die periodische Besichtigung der Einrichtungen und Betagtensozialhilfedienststellen im Sinne des Artikels 18 dieses Gesetzes ist mindestens alle zwei Jahre durchzuführen; in Fällen, in denen ein Vorschlag zum Widerruf der Eignungserklärung vorgebracht wird, ist ein ausführlich begründeter Bericht vorzulegen.