Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1974, Nr. 18.
(1) In den Ordnungsbestimmungen der verschiedenen Sozialhilfeträger kann die offene Betagtensozialhilfe gemäß Absatz 4, 5 und 6 des Artikels 8 des Gesetzes eine oder mehrere der folgenden oder weitere gleichartige Formen annehmen: