Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1974, Nr. 18.
(1) Die unter Artikel 17 genannte Kommission hat jährlich zwecks Ausarbeitung des Jahreswohnungsbauplanes des Landes dem zuständigen Landesassessorat Vorschläge und Anregungen zu geben, die zur Durchführung der unter Artikel 8, dritter Absatz genannten Bestimmungen nützlich sind.