Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1974, Nr. 18.
(1) Die soziale Betreuung, die Pflege der Person, die Versorgung und die Freizeitgestaltung werden vom Personal des Altersheimes gewährleistet.
(2) Die ärztliche Versorgung wird von eigenen Ärzten des Altersheimes oder von einem oder mehreren Basisärzten des Sprengels, in welchem das Altersheim den Sitz hat, oder von Krankenhausärzten gewährleistet.
(3) Die krankenpflegerische und rehabilitative Versorgung wird vom Personal des Altersheimes und im Falle, daß das Altersheim kein solches Personal findet, von Personal gewährleistet, das von der Sanitätseinheit zur Verfügung gestellt wird.
(4) Die Sanitätseinheit gewährleistet eine angemessene diätetische Beratung.
(5) Für die gesundheitliche Betreuung aller Heimbewohner stellt die Sanitätseinheit das notwendige Sanitätsmaterial beziehungsweise die Heilbehilfe zur Verfügung. Für die pflegebedürftigen Heimbewohner werden auch die Medikamente zur Verfügung gestellt.4)
Art. 9/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 18. Februar 1994, Nr. 4.