Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1974, Nr. 18.
(1) Die Körperschaften als Träger der Betagtensozialhilfe haben die mit Artikel 8, zweiter Absatz, des Gesetzes vorgesehenen finanziellen Fürsorgemaßnahmen für ihre Heimgäste oder ihre Versorgten anzuregen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind; sie haben ferner jede weitere Sozialhilfe- oder Versorgungsmaßnahmezufördern, auf die die Sozialhilfeempfänger Anrecht haben.