Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1974, Nr. 18.
(1) Die Dienste für die Betagtensozialhilfe haben in allen Fällen das Ziel zu verfolgen, die sowohl körperliche als auch geistig-seelische Aktivierung des Betagten zu fördern, um unter Berücksichtigung seiner besonderen Verhältnisse und seines Zustandes einen möglichst langen Verbleib in seiner familiären und gesellschaftlichen Umwelt zu erlauben sowie der Verdrängung an den Rand der Gesellschaft vorzubeugen bzw. sie zu beschränken.
(2) Wo auch immer möglich, sind Alternativdienste zu den Wohnstättendiensten zu erbringen, was durch die Bereitstellung mehrerer Dienste zu erfolgen hat, durch die verschiedene Leistungen zur Befriedigung analoger Bedürfnisse erbracht werden können.
(1) Die im Gesetz angeführten Dienste sind in Anbetracht der im vorgerückten Alter häufig auftretenden Bedürfnisse vorgesehen worden; sie sind für die Allgemeinheit der Bürger bestimmt, die bei gleichartigen Notlagen einen Nutzen daraus ziehen.
(2) Das Beanspruchungsrecht auf die Dienste ist vorbehaltlich des vollen oder teilweisen Rückgriffs zur Ausgabendeckung in Fällen eines ermittelten Vermögens nicht an die finanzielle oder soziale Lage der Empfänger gebunden; die kostenlose Inanspruchnahme der Dienste oder der Rückgriff dürfen bei den Vorrangsrichtlinien zur Dienstbeanspruchung in keiner Weise ausschlaggebend sein.
(1) Die einzelnen Satzungen oder Ordnungsbestimmungen für die Betagtendienste haben gewisse Arten der Mitbestimmung der Empfänger an der Führung der Dienste vorzusehen.
(2) In den Wohnstätteneinrichtungen sind daher hinsichtlich der Argumente von direktem Interesse für die Heimbewohner zweckentsprechende Arten der Beratung und Information vorzusehen, wie zum Beispiel Wohnstättenausschüsse, zeitweilig wiederkehrende Versammlungen, Teilnahme von Vertretern ohne Stimmrecht an den Sitzungen der beschließenden Organe usw.
(1) Die Körperschaften als Träger der Betagtensozialhilfe haben die mit Artikel 8, zweiter Absatz, des Gesetzes vorgesehenen finanziellen Fürsorgemaßnahmen für ihre Heimgäste oder ihre Versorgten anzuregen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind; sie haben ferner jede weitere Sozialhilfe- oder Versorgungsmaßnahmezufördern, auf die die Sozialhilfeempfänger Anrecht haben.
Der Art. 4/bis wurde eingefügt durch D.LH. vom 17. Juli 1989, Nr. 16, und später aufgehoben durch Art. 49 des D.LH. vom 11. August 2000, Nr. 30.
(1) Die unter Artikel 17 genannte Kommission hat jährlich zwecks Ausarbeitung des Jahreswohnungsbauplanes des Landes dem zuständigen Landesassessorat Vorschläge und Anregungen zu geben, die zur Durchführung der unter Artikel 8, dritter Absatz genannten Bestimmungen nützlich sind.
(1) In den Ordnungsbestimmungen der verschiedenen Sozialhilfeträger kann die offene Betagtensozialhilfe gemäß Absatz 4, 5 und 6 des Artikels 8 des Gesetzes eine oder mehrere der folgenden oder weitere gleichartige Formen annehmen:
(1) Die sich in Luftkurorten befindenden Altersheime können unter Beibehaltung der Zweckbestimmung gemäß Artikel 9, Absatz 3 des Gesetzes Gruppen von Betagten anderer Einrichtungen oder anderer Gebiete für einen kurzen Aufenthalt aufnehmen, vorausgesetzt, daß die Verhältnisse der Heimbewohner nicht verschlechtert und den vorübergehenden Gästen die mit Absatz 4 obengenannten Artikels 9 vorgesehenen Dienstleistungen gewährleistet werden.
Die Art. 8, 8/bis, 9/bis, 14, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 wurden aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 29. Jänner 2010, Nr. 8.
(1) Die technischen Merkmale der Altersheime haben sich den besonderen Lebens- und Fortbewegungserfordernissen der Betagten anzupassen.
Im besonderen:
(1) Die soziale Betreuung, die Pflege der Person, die Versorgung und die Freizeitgestaltung werden vom Personal des Altersheimes gewährleistet.
(2) Die ärztliche Versorgung wird von eigenen Ärzten des Altersheimes oder von einem oder mehreren Basisärzten des Sprengels, in welchem das Altersheim den Sitz hat, oder von Krankenhausärzten gewährleistet.
(3) Die krankenpflegerische und rehabilitative Versorgung wird vom Personal des Altersheimes und im Falle, daß das Altersheim kein solches Personal findet, von Personal gewährleistet, das von der Sanitätseinheit zur Verfügung gestellt wird.
(4) Die Sanitätseinheit gewährleistet eine angemessene diätetische Beratung.
(5) Für die gesundheitliche Betreuung aller Heimbewohner stellt die Sanitätseinheit das notwendige Sanitätsmaterial beziehungsweise die Heilbehilfe zur Verfügung. Für die pflegebedürftigen Heimbewohner werden auch die Medikamente zur Verfügung gestellt.4)
Art. 9/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 18. Februar 1994, Nr. 4.
(1) Das Altersheim muß einen eigenen Direktor haben, der in sozialhilfetechnischer Hinsicht und für eine reibungslose Dienstabwicklung der Einrichtung verantwortlich ist.
(2) Er kontrolliert den Innendienst, führt die Oberaufsicht bei der Aufnahme neuer Heimgäste, organisiert die Tätigkeit des Personals, hat sich für die Verwirklichung der Zeile einzusetzen, die das Heim im allgemeinen hinsichtlich Gastlichkeit, Versorgung und Aktivierung der Betagten verfolgt, regt das Personal und die Heimgäste an, sich kulturell weiterzubilden, sammelt die statistischen Unterlagen, vefaßt den Jahresbericht für die Verwaltung, schlägt der Verwaltung die Wahl und den Ankauf der Einrichtung und der sozialhilfetechnischen Ausstattung vor und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsorgans teil.
(3) Die Leitung des Altersheimes kann auch in Übereinstimmung mit Artikel 41, letzter Absatz der VO St.Präs. Nr. 128 vom 27. März 1969 aufgrund einer Sonderabmachung geistlichem Personal übertragen werden.
(1) Zum Personal zur unmittelbaren Versorgung zählen die Dienstleistenden, die für die direkte Pflege und Versorgung der Heimbewohner zuständig sind, ausgenommen der Hausmeister, der Geistliche, das ausschließlich den Küchen- und Wäschereidienst und andere allgemeine Dienste verrichtende Personal.
(2) Das Personal zur unmittelbaren Versorgung hat dem Heimbewohner mit Rücksicht auf seine körperlichen und geistig-seelischen Eigenheiten in seinen täglichen Erfordernissen unter Beachtung der Aktivierungsgrundsätze zur Seite zu stehen; es hat den Aufräumungs- und Reinigungsdienst in den Zimmern und auf den Fluren und den Dienst im Speisesaal zu versehen; es hat ferner im Rahmen der verfügbaren Zeit beim Dienst des im Absatz 3 des Artikels 12 des Gesetzes vorgesehenen Personals mitzuwirken.
(3) Für das Personal zur unmittelbaren Versorgung kann in Übereinstimmung mit der Bestimmung des Artikels 41, letzter Absatz der VO St.Präs. Nr. 128 vom 27. März 1969 die Ermächtigung zu Sonderabmachungen mit Ordensgemeinschaften angewendet werden.
(1) Der unter Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehene Freizeitgestalter ist für die Organisierung der Freizeitgestaltung mittels zweckentsprechender Initiativen zuständig, die die Interessen im Heimbewohner bzw. in Betagtengruppen erwecken und zur Betätigung derselben anregen sollen.
(2) Er hat außerdem die Beziehungen der Heimgäste zum Heim, zur Familie und zur Außenwelt zu fördern und sich für die Überbrückung der persönlichen Schwierigkeiten im Alltagsleben der Heimbewohner oder in deren Verhältnis zur Gemeinschaft zu verwenden.
(1) Die öffentlichen Wohnstätteneinrichtungen haben zur Erlangung der Eignungserklärung im Sinne des Artikels 15 des Gesetzes bei dem für die Betagtensozialhilfe zuständigen Landesassessorat ein Gesuch mit den anliegenden Abschriften der Gründungsurkunde und der Satzung sowie dem Entwurf der sozialhilfe- und aufbautechnischen Ordnungsvorschriften des Heims, dem Lageplan der Räume und der Aufstellung aller für die Arbeitsabwicklung erforderlichen Gegenstände einzureichen.
(2) Die unter Artikel 17 des Gesetzes genannte Kommission gibt nach einem gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vorgenommenen Augenschein bei der Landesregierung ihr Gutachten über die Eignung zur Funktionsfähigkeit ab.
(1) Die Projekte für die zur Ausübung der Betagtensozialhilfedienste bestimmten öffentlichen Gebäude sind der unter Artikel 17 genannten Kommission zur Abgabe eines sozialhilfetechnischen Gutachtens vorzulegen, bevor sie dem Landeskomitee zur Überprüfung vorgelegt werden.
(1) Die periodische Besichtigung der Einrichtungen und Betagtensozialhilfedienststellen im Sinne des Artikels 18 dieses Gesetzes ist mindestens alle zwei Jahre durchzuführen; in Fällen, in denen ein Vorschlag zum Widerruf der Eignungserklärung vorgebracht wird, ist ein ausführlich begründeter Bericht vorzulegen.
(1) Der von der öffentlichen Körperschaft als Trägerin der Betagtensozialhilfe gefaßte Beschluß zur Festlegung des Tagespflegesatzes und die anliegende Berechnung zur Bestimmung desselben ist zur Kenntnis an das Sekretariat der Landeskommission für Betagtensozialhilfe und gleichzeitig an die Landesregierung, Abteilung Lokalkörperschaften, zu senden, damit die in diese Zuständigkeit fallenden Maßnahmen getroffen werden können.
Vorliegendes Dekret wird an den Rechnungshof zur Registrierung weitergeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und befolgen zu lassen.