In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

c) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 6. März 1974, Nr. 171)
Durchführungsbestimmungen zum Landesgesetz vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, betreffend Sozialvorkehrungen für Betagte

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1974, Nr. 18.

Art. 1 (Ziele der Betagtensozialhilfe)

(1) Die Dienste für die Betagtensozialhilfe haben in allen Fällen das Ziel zu verfolgen, die sowohl körperliche als auch geistig-seelische Aktivierung des Betagten zu fördern, um unter Berücksichtigung seiner besonderen Verhältnisse und seines Zustandes einen möglichst langen Verbleib in seiner familiären und gesellschaftlichen Umwelt zu erlauben sowie der Verdrängung an den Rand der Gesellschaft vorzubeugen bzw. sie zu beschränken.

(2) Wo auch immer möglich, sind Alternativdienste zu den Wohnstättendiensten zu erbringen, was durch die Bereitstellung mehrerer Dienste zu erfolgen hat, durch die verschiedene Leistungen zur Befriedigung analoger Bedürfnisse erbracht werden können.

Art. 2 (Beanspruchungsrecht auf die Dienste)

(1) Die im Gesetz angeführten Dienste sind in Anbetracht der im vorgerückten Alter häufig auftretenden Bedürfnisse vorgesehen worden; sie sind für die Allgemeinheit der Bürger bestimmt, die bei gleichartigen Notlagen einen Nutzen daraus ziehen.

(2) Das Beanspruchungsrecht auf die Dienste ist vorbehaltlich des vollen oder teilweisen Rückgriffs zur Ausgabendeckung in Fällen eines ermittelten Vermögens nicht an die finanzielle oder soziale Lage der Empfänger gebunden; die kostenlose Inanspruchnahme der Dienste oder der Rückgriff dürfen bei den Vorrangsrichtlinien zur Dienstbeanspruchung in keiner Weise ausschlaggebend sein.

Art. 3 (Mitbestimmung)

(1) Die einzelnen Satzungen oder Ordnungsbestimmungen für die Betagtendienste haben gewisse Arten der Mitbestimmung der Empfänger an der Führung der Dienste vorzusehen.

(2) In den Wohnstätteneinrichtungen sind daher hinsichtlich der Argumente von direktem Interesse für die Heimbewohner zweckentsprechende Arten der Beratung und Information vorzusehen, wie zum Beispiel Wohnstättenausschüsse, zeitweilig wiederkehrende Versammlungen, Teilnahme von Vertretern ohne Stimmrecht an den Sitzungen der beschließenden Organe usw.

Art. 4 (Finanzielle Eingriffe)

(1) Die Körperschaften als Träger der Betagtensozialhilfe haben die mit Artikel 8, zweiter Absatz, des Gesetzes vorgesehenen finanziellen Fürsorgemaßnahmen für ihre Heimgäste oder ihre Versorgten anzuregen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind; sie haben ferner jede weitere Sozialhilfe- oder Versorgungsmaßnahmezufördern, auf die die Sozialhilfeempfänger Anrecht haben.

Art. 4/bis 2)

2)

Der Art. 4/bis wurde eingefügt durch D.LH. vom 17. Juli 1989, Nr. 16, und später aufgehoben durch Art. 49 des D.LH. vom 11. August 2000, Nr. 30.

Art. 5 (Eingriffe im Interesse des Wohnungsbaus)

(1) Die unter Artikel 17 genannte Kommission hat jährlich zwecks Ausarbeitung des Jahreswohnungsbauplanes des Landes dem zuständigen Landesassessorat Vorschläge und Anregungen zu geben, die zur Durchführung der unter Artikel 8, dritter Absatz genannten Bestimmungen nützlich sind.

Art. 6 (Formen der offenen Betagtensozialhilfe)

(1) In den Ordnungsbestimmungen der verschiedenen Sozialhilfeträger kann die offene Betagtensozialhilfe gemäß Absatz 4, 5 und 6 des Artikels 8 des Gesetzes eine oder mehrere der folgenden oder weitere gleichartige Formen annehmen:

  1. Beratungs- oder Vermittlungsdienste in Sekretariatsform oder durch Hausbesuche über Probleme allgemeiner, familiärer, juridischer, diätetischer, hygienisch-sanitärer Natur, über Wohnungs-, über Freizeitprobleme usw.;
  2. Sozialhilfe gesundheitlichen oder sozialen Charakters, welche sich bezieht auf:
    1. die Haushaltshilfe und Gesundheitshilfe in der eigenen Wohnung;
    2. das Abholen und die Reinigung der Wäsche;
    3. die Bereitstellung von warmen Mahlzeiten zu Hause oder in Kantinen;
    4. die Bereitstellung von Diensten der Fußpflege, der Hilfe bei Reinigungs- und Gesundheitsbädern, von Massagen und Schlammbädern zu Hause oder in Ambulatorien;
    5. die Hilfe für die Beschäftigungstherapie und die Bewegungstherapie und die Heilgymnastik;
    6. die Ferien- und Erholungsaufenthalte;
  3. Hilfen zur Förderung der Pflege der mitmenschlichen Beziehungen mittels: Begleitdienste, die Bereitstellung von Radio- und Fernsehgeräten, die Belieferung von unentgeltlichen Fahrscheinen für die Verkehrsmittel und für öffentliche Veranstaltungen, die Organisation von Treffen mit Freizeit- und kulturellen Angeboten und mit Lehrgängen zur Vorbereitung auf das Alter. Einige der oben genannten Formen können über eigens dafür geführte Tagesstätten durchgeführt werden;
  4. persönliche Hilfe wie: Hilfe bei der Erledigung von persönlichen oder amtlichen Schreiben, der Verleih von Büchern und das eventuelle Vorlesen, der Anschluß an das Telefonnetz oder an Telefonketten, die Hilfe beim Einkauf, das Verleihen von Krankenhausspezialbetten, von Lifters, von Rollstühlen usw.

Art. 7 (Luftkuraufenthalte)

(1) Die sich in Luftkurorten befindenden Altersheime können unter Beibehaltung der Zweckbestimmung gemäß Artikel 9, Absatz 3 des Gesetzes Gruppen von Betagten anderer Einrichtungen oder anderer Gebiete für einen kurzen Aufenthalt aufnehmen, vorausgesetzt, daß die Verhältnisse der Heimbewohner nicht verschlechtert und den vorübergehenden Gästen die mit Absatz 4 obengenannten Artikels 9 vorgesehenen Dienstleistungen gewährleistet werden.

Art. 8 3)

3)

Die Art. 8, 8/bis, 9/bis, 14, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 wurden aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 29. Jänner 2010, Nr. 8.

Art. 8/bis 3)

3)

Die Art. 8, 8/bis, 9/bis, 14, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 wurden aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 29. Jänner 2010, Nr. 8.

Art. 9 (Technische Merkmale der Altersheime)

(1) Die technischen Merkmale der Altersheime haben sich den besonderen Lebens- und Fortbewegungserfordernissen der Betagten anzupassen.

Im besonderen:

  1. Zimmer In den einzelnen Schlafzimmern können sich ein oder zwei Betten befinden; die Mindestfläche der Zimmer muß, ausgenommen die hygienischen Vorrichtungen, 12 bzw. 20 m² betragen. Die Mindesthöhe hat der in den örtlichen Ordnungsvorschriften festgelegten Höhe zu entsprechen. Die Breitenausmaße haben sich an die allgemeine Leitlinie zu halten, nach der ein bequemes Wohnen und die Beleuchtung mit dem Tageslicht möglich sein soll. Jedes Zimmer ist mit eigenen hygienischen Vorrichtungen zu versehen, wie Waschbecken, WC, Bidet und wenn möglich Dusche oder Badewanne. Bei den Ausmaßen des Raumes, in dem sich obengenannte Vorrichtungen befinden, ist zu berücksichtigen, daß der Betagte einer größeren Bewegungsfläche bedarf, insbesondere wenn er einen Rollstuhl benützen muß. Sowohl in den Zimmern als auch im Raum mit den hygienischen Vorrichtungen ist eine Klingel anzubringen.
  2. Räume für das Personal Für das Personal ist eine angemessene Anzahl von Bett-Plätzen in Räumen vorzusehen, welche die oben genannten Größenerfordernisse mit entsprechenden Diensten aufweisen.
  3. Allgemeine Dienste In jedem Stockwerk, in dem sich die Schlafzimmer befinden, ist mindestens ein Badezimmer vorzusehen, in dem beim Baden Hilfe geleistet werden kann; es ist mit einer Badewanne nach Art der Krankenhauswannen, mit WC und Waschbecken auszustatten, in unmittelbarer Nähe der Gemeinschaftsräume ist eine angemessene Anzahl von hygienischen Vorrichtungen vorzusehen.
  4. Innerbauliche Verbindungen Der Eingang ist an einem geschützten und gut beleuchteten Platz vorzusehen.
  5. Die Treppen haben folgende Besonderheiten aufzuweisen:
    1. Tritthöhe 14-15 cm
    2. Trittstufe 33-35 cm
    3. Mindestbreite 150 cm
    4. Höchstlänge einer Stiegenrampe Stufen
    5. Bodenbelag: rutschfest und ohne rauhe Oberfläche
  6. Die Altersheime müssen mit Aufzügen mit automatischen oder halbautomatischen Türen ausgestattet sein; sie müssen genügend Platz haben, um eine Tragbahre aufnehmen zu können. Die Gänge müssen durch ausreichendes Streulicht beleuchtet sein und eine Mindestbreite von 2 Metern besitzen.
  7. Gemeinschaftsräume Der Speisesaal ist mit Tischen zu je vier Plätzen einzurichten und darf das Flächenausmaß von 1,50 m² für jeden Speisenden nicht unterschreiten.
  8. Der gesamte Aufenthaltskomplex hat vorzugsweise aus mehreren Räumen mit verschiedener Zwecksbestimmung zu bestehen, die eventuell voneinander durch Schiebewände getrennt sind; sein Flächenausmaß darf 1,50 m² pro Person nicht unterschreiten. Es können noch andere Räumlichkeiten für die Freizeitgestaltung, Gymnastik, Bibliothek, Physiotherapie usw. vorgesehen werden.
  9. Einrichtung Die Möbel müssen funktionell gestaltet sein und mit Bezug auf die Bedürfnisse und Besonderheiten im vorgeschrittenen Alter ausgesucht werden,
  10. der Regel ist es dem Heimbewohner gestattet, das Zimmer ganz oder teilweise mit seinem eigenen Mobiliar einzurichten.
  11. Grünflächen Anschließend am Haus haben sich Grünflächen zu befinden, die für einen Aufenthalt im Freien entsprechend auszustatten sind und die für die Heimbewohner zugänglich sein müssen.
  12. Allgemeine Merkmale Die baulichen Merkmale müssen derart gestaltet sein, daß jede architektonisch bedingte Schranke vermieden wird, wobei die körperliche und geistig-seelische Begrenzung der Betagten im Auge zu halten ist; insbesondere sind geeignete Wärme- und Schallisolierung, Klimaanlagen und Beleuchtung vorzusehen sowie besondere technische Vorbeugungsvorrichtungen, wie Handgriffe bei den hygienischen Vorrichtungen, ein Handlauf entlang der Gänge und Treppen, eine Türbreite, die den Durchgang eines gewöhnlichen Rollstuhls, einer Tragbahre usw. erlaubt.
  13. Bei der Programmierung und Projektierung der Gemeinschaftsräume und der allgemeinen Dienste ist die Möglichkeit und Zweckdienlichkeit der offenen Sozialhilfearten auch für die Bevölkerung des entsprechenden Gebietes in Betracht zu ziehen.
  14. Für die so zahlreich wie möglich zu errichtenden Balkons oder Veranden ist eine Mindestfläche von 3 m² und Mindesttiefe von 1,40 m vorzusehen.

Art. 9/bis 3)

3)

Die Art. 8, 8/bis, 9/bis, 14, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 wurden aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 29. Jänner 2010, Nr. 8.

Art. 9/ter (Personal für die soziale und gesundheitliche Betreuung)  delibera sentenza

(1) Die soziale Betreuung, die Pflege der Person, die Versorgung und die Freizeitgestaltung werden vom Personal des Altersheimes gewährleistet.

(2) Die ärztliche Versorgung wird von eigenen Ärzten des Altersheimes oder von einem oder mehreren Basisärzten des Sprengels, in welchem das Altersheim den Sitz hat, oder von Krankenhausärzten gewährleistet.

(3) Die krankenpflegerische und rehabilitative Versorgung wird vom Personal des Altersheimes und im Falle, daß das Altersheim kein solches Personal findet, von Personal gewährleistet, das von der Sanitätseinheit zur Verfügung gestellt wird.

(4) Die Sanitätseinheit gewährleistet eine angemessene diätetische Beratung.

(5) Für die gesundheitliche Betreuung aller Heimbewohner stellt die Sanitätseinheit das notwendige Sanitätsmaterial beziehungsweise die Heilbehilfe zur Verfügung. Für die pflegebedürftigen Heimbewohner werden auch die Medikamente zur Verfügung gestellt.4)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 179 del 20.04.2006 - Motivazione - inidoneità di un'integrazione contenuta in memorie difensive - Assistenza agli anziani - case di riposo - personale - autorizzazione all'aumento - Motivazione per relationem ad un parere di organo consultivo - allegazione del parere non necessaria
4)

Art. 9/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 18. Februar 1994, Nr. 4.

Art. 10 (Direktor des Altersheimes)

(1) Das Altersheim muß einen eigenen Direktor haben, der in sozialhilfetechnischer Hinsicht und für eine reibungslose Dienstabwicklung der Einrichtung verantwortlich ist.

(2) Er kontrolliert den Innendienst, führt die Oberaufsicht bei der Aufnahme neuer Heimgäste, organisiert die Tätigkeit des Personals, hat sich für die Verwirklichung der Zeile einzusetzen, die das Heim im allgemeinen hinsichtlich Gastlichkeit, Versorgung und Aktivierung der Betagten verfolgt, regt das Personal und die Heimgäste an, sich kulturell weiterzubilden, sammelt die statistischen Unterlagen, vefaßt den Jahresbericht für die Verwaltung, schlägt der Verwaltung die Wahl und den Ankauf der Einrichtung und der sozialhilfetechnischen Ausstattung vor und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsorgans teil.

(3) Die Leitung des Altersheimes kann auch in Übereinstimmung mit Artikel 41, letzter Absatz der VO St.Präs. Nr. 128 vom 27. März 1969 aufgrund einer Sonderabmachung geistlichem Personal übertragen werden.

Art. 11 (Personal zur unmittelbaren Versorgung)

(1) Zum Personal zur unmittelbaren Versorgung zählen die Dienstleistenden, die für die direkte Pflege und Versorgung der Heimbewohner zuständig sind, ausgenommen der Hausmeister, der Geistliche, das ausschließlich den Küchen- und Wäschereidienst und andere allgemeine Dienste verrichtende Personal.

(2) Das Personal zur unmittelbaren Versorgung hat dem Heimbewohner mit Rücksicht auf seine körperlichen und geistig-seelischen Eigenheiten in seinen täglichen Erfordernissen unter Beachtung der Aktivierungsgrundsätze zur Seite zu stehen; es hat den Aufräumungs- und Reinigungsdienst in den Zimmern und auf den Fluren und den Dienst im Speisesaal zu versehen; es hat ferner im Rahmen der verfügbaren Zeit beim Dienst des im Absatz 3 des Artikels 12 des Gesetzes vorgesehenen Personals mitzuwirken.

(3) Für das Personal zur unmittelbaren Versorgung kann in Übereinstimmung mit der Bestimmung des Artikels 41, letzter Absatz der VO St.Präs. Nr. 128 vom 27. März 1969 die Ermächtigung zu Sonderabmachungen mit Ordensgemeinschaften angewendet werden.

Art. 12 (Freizeitgestalter)

(1) Der unter Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehene Freizeitgestalter ist für die Organisierung der Freizeitgestaltung mittels zweckentsprechender Initiativen zuständig, die die Interessen im Heimbewohner bzw. in Betagtengruppen erwecken und zur Betätigung derselben anregen sollen.

(2) Er hat außerdem die Beziehungen der Heimgäste zum Heim, zur Familie und zur Außenwelt zu fördern und sich für die Überbrückung der persönlichen Schwierigkeiten im Alltagsleben der Heimbewohner oder in deren Verhältnis zur Gemeinschaft zu verwenden.

Art. 13 (Eignungserklärung zur Funktionsfähigkeit)

(1) Die öffentlichen Wohnstätteneinrichtungen haben zur Erlangung der Eignungserklärung im Sinne des Artikels 15 des Gesetzes bei dem für die Betagtensozialhilfe zuständigen Landesassessorat ein Gesuch mit den anliegenden Abschriften der Gründungsurkunde und der Satzung sowie dem Entwurf der sozialhilfe- und aufbautechnischen Ordnungsvorschriften des Heims, dem Lageplan der Räume und der Aufstellung aller für die Arbeitsabwicklung erforderlichen Gegenstände einzureichen.

(2) Die unter Artikel 17 des Gesetzes genannte Kommission gibt nach einem gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vorgenommenen Augenschein bei der Landesregierung ihr Gutachten über die Eignung zur Funktionsfähigkeit ab.

Art. 14 3)

3)

Die Art. 8, 8/bis, 9/bis, 14, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 wurden aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 29. Jänner 2010, Nr. 8.

Art. 15 (Gutachten über Projekte)

(1) Die Projekte für die zur Ausübung der Betagtensozialhilfedienste bestimmten öffentlichen Gebäude sind der unter Artikel 17 genannten Kommission zur Abgabe eines sozialhilfetechnischen Gutachtens vorzulegen, bevor sie dem Landeskomitee zur Überprüfung vorgelegt werden.

Art. 16 (Periodische Besichtigung)

(1) Die periodische Besichtigung der Einrichtungen und Betagtensozialhilfedienststellen im Sinne des Artikels 18 dieses Gesetzes ist mindestens alle zwei Jahre durchzuführen; in Fällen, in denen ein Vorschlag zum Widerruf der Eignungserklärung vorgebracht wird, ist ein ausführlich begründeter Bericht vorzulegen.

Art. 17 (Bestimmung des Tagespflegesatzes)

(1) Der von der öffentlichen Körperschaft als Trägerin der Betagtensozialhilfe gefaßte Beschluß zur Festlegung des Tagespflegesatzes und die anliegende Berechnung zur Bestimmung desselben ist zur Kenntnis an das Sekretariat der Landeskommission für Betagtensozialhilfe und gleichzeitig an die Landesregierung, Abteilung Lokalkörperschaften, zu senden, damit die in diese Zuständigkeit fallenden Maßnahmen getroffen werden können.

Art. 18 3)

3)

Die Art. 8, 8/bis, 9/bis, 14, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 wurden aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 29. Jänner 2010, Nr. 8.

Art. 19 3)

3)

Die Art. 8, 8/bis, 9/bis, 14, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 wurden aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 29. Jänner 2010, Nr. 8.

Art. 20 3)

3)

Die Art. 8, 8/bis, 9/bis, 14, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 wurden aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 29. Jänner 2010, Nr. 8.

Art. 21 3)

3)

Die Art. 8, 8/bis, 9/bis, 14, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 wurden aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 29. Jänner 2010, Nr. 8.

Art. 22 3)

3)

Die Art. 8, 8/bis, 9/bis, 14, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 wurden aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 29. Jänner 2010, Nr. 8.

Art. 23 3)

Vorliegendes Dekret wird an den Rechnungshof zur Registrierung weitergeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und befolgen zu lassen.

3)

Die Art. 8, 8/bis, 9/bis, 14, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 wurden aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 29. Jänner 2010, Nr. 8.

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