Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1974, Nr. 18.
(1) Die Projekte für die zur Ausübung der Betagtensozialhilfedienste bestimmten öffentlichen Gebäude sind der unter Artikel 17 genannten Kommission zur Abgabe eines sozialhilfetechnischen Gutachtens vorzulegen, bevor sie dem Landeskomitee zur Überprüfung vorgelegt werden.