Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1974, Nr. 18.
Vorliegendes Dekret wird an den Rechnungshof zur Registrierung weitergeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und befolgen zu lassen.
Die Art. 8, 8/bis, 9/bis, 14, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 wurden aufgehoben durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 29. Jänner 2010, Nr. 8.