Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Die Bestellung interregionaler Landtagskommissionen erfolgt nach den in den Geschäftsordnungen dieser Kommissionen vorgesehenen Bestimmungen.
(2) Der Präsident des Landtages gehört den genannten Kommissionen von Rechts wegen an.