Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung, muß die Zusammensetzung der Kommissionen der Stärke der Sprachgruppen und nach Möglichkeit jener der Fraktionen angepaßt sein, so wie sie im Landtag vertreten sind. Unbeschadet bleibt die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe in einer der Gesetzgebungskommissionen. 15)
(2) Bruchteile von wenigstens fünfzig Prozent einer Einheit werden als ganze Einheit zugunsten der in der Landesregierung nicht vertretenen Gruppen berechnet.
(3) Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung, werden die Kommissionen vom Landtag über Vorschlag des Präsidenten des Landtages und im Einvernehmen mit den Fraktionsvorsitzenden des Landtages im Wege der offenen Abstimmung bestellt. In Ermangelung des Einvernehmens beschließt der Landtag in geheimer Abstimmung.
(4) Das Verfahren gemäß vorhergehendem Absatz 3 gilt auch für die Ersetzung einzelner Kommissionsmitglieder.
(5) Für die Kommissionen gemäß den vorhergehenden Artikeln wird, wenn möglich, die im IV. Abschnitt dieser Geschäftsordnung enthaltene Regelung der Arbeitsweise der Gesetzgebungskommissionen angewandt.
Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 14 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.