(1) In der ersten Sitzung nach seiner/ihrer Bestellung teilt der Präsident/die Präsidentin nach Anhörung der Fraktionsvorsitzenden dem Landtag die Namen jener Landtagsabgeordneten mit, die er/sie zu Mitgliedern der Kommission für die Geschäftsordnung beruft. Diese Kommission besteht aus fünf Abgeordneten sowie dem Präsidenten/der Präsidentin des Landtages als Vorsitzendem/Vorsitzender, wobei zwei Mitglieder der politischen Minderheit angehören. Es steht den Kommissionsmitgliedern frei, sich von einem/einer anderen Abgeordneten vertreten zu lassen, wobei jedoch der/die Kommissionsvorsitzende davon in Kenntnis zu setzen ist.
(2) Zu den Sitzungen der Kommission werden auch die Vorsitzenden aller in der Kommission nicht vertretenen Fraktionen sowie die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen des Landtages eingeladen; sie haben zwar Rederecht, aber mit Ausnahme des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin laut Artikel 15 Absatz 2, falls er/sie den Präsidenten/die Präsidentin bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt kein Stimmrecht.
(3) Der Kommission obliegt die Vorprüfung aller Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung. Jeder/Jede Abgeordnete hat das Recht, Anträge einzubringen.
(4) Die Behandlung der Anträge auf Abänderung der Geschäftsordnung in der Kommission und im Landtag erfolgt soweit als möglich gemäß der in dieser Geschäftsordnung für die Prüfung der Gesetzentwürfe in den Gesetzgebungskommissionen bzw. im Landtag festgelegten Verfahrensweise, wobei im Landtag für die Artikeldebatte über die Anträge die von Artikel 97/quinquies vorgesehene Sonderregelung gilt.
(5) Die Beratungsergebnisse der Kommission sind dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen, der mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder darüber beschließt. Über die von der Kommission einstimmig genehmigten Bestimmungen beschließt der Landtag ohne Diskussion.
(6) Nach ihrer Genehmigung werden die Änderungen der Geschäftsordnung im Amtsblatt der Region veröffentlicht; sie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 13)