Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Der Landtagspräsident steht dem Präsidium vor. Er beruft die Sitzungen ein und legt deren Tagesordnung fest.
(2) Das Präsidium
(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, einschließlich des Präsidenten/der Präsidentin oder des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin laut Artikel 15 Absatz 2, anwesend sind. Es beschließt mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder. 12)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 11 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.