(1) Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden besteht aus den Fraktionsvorsitzenden des Landtages sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums. Letztere haben, mit Ausnahme des Präsidenten, kein Stimmrecht. Das Kollegium tagt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Landtages, der es normalerweise auf eigene Initiative einberuft und die Tagesordnung der Sitzungen festlegt. Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden kann zudem vom Landtagspräsidenten auf Antrag eines Fraktionsvorsitzenden einberufen und muß einberufen werden, wenn dies von mindestens drei Fraktionsvorsitzenden verlangt wird. Im entsprechenden Antrag müssen die zu behandelnden Themen angegeben sein.
(2) Der Präsident kann den Landeshauptmann oder in dessen Vertretung ein Mitglied der Landesregierung sowie die Vorsitzenden der Gesetzgebungskommissionen zu den Sitzungen des Kollegiums einladen; sie haben aber kein Stimmrecht.
(3) Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden ist beschlußfähig, wenn der Präsident und die absolute Mehrheit der Fraktionsvorsitzenden anwesend sind. Die von den Fraktionsvorsitzenden einstimmig gefaßten Beschlüsse zu den Themen gemäß nachfolgendem Absatz 4 sind für den Landtag bindend; bei Fehlen der Einstimmigkeit entscheidet der Landtag.
(4) Der Präsident beruft das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden ein, wenn er es zum Zweck der Abstimmung des Arbeitsprogramms auf die Arbeitstermine des Landtages und der Gesetzgebungskommissionen oder zur Prüfung anderer Fragen, die sich im Verlauf der Sitzungen des Landtages ergeben, für erforderlich erachtet.
(5) Der Landtagspräsident kann zudem das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden zu jedem anderen die Tätigkeit des Landtages betreffenden Problem anhören.