Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Der Landtag setzt die Anzahl der Gesetzgebungskommissionen, ihre Zuständigkeitsbereiche und die Anzahl ihrer Mitglieder fest. Der entsprechende Landtagsbeschluß stellt eine Beilage zu dieser Geschäftsordnung dar.
(2) Kein Abgeordneter darf zum Mitglied von mehr als zwei Gesetzgebungskommissionen ernannt werden.
(3) Der Präsident des Landtages und die Mitglieder der Landesregierung können nicht Mitglieder von Gesetzgebungskommissionen sein. Letztere können im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten oder in Vertretung der Landesregierung an den Arbeiten der Kommissionen teilnehmen.