Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Der Präsident vertritt den Landtag und wahrt dessen Würde und Rechte. Er beruft ihn ein und führt den Vorsitz; er leitet die Verhandlungen und faßt deren Ergebnisse - falls erforderlich - zusammen. Er hält die Ordnung aufrecht und sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung; er erteilt das Wort und unterbreitet dem Landtag die Angelegenheiten, über die dieser zu beschließen hat; er verkündet das Ergebnis der Abstimmungen. Er überwacht die Ausübung der den Präsidialsekretären übertragenen Funktionen und sorgt für die ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten des Landtages.
(2) Dem Präsidenten obliegt weiters die Pflege der Beziehungen zu anderen gesetzgebenden Körperschaften im In- und Ausland, die er im Hinblick auf einen nützlichen Informations- und Erfahrungsaustausch für nützlich hält.