Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Die Präsidialsekretäre überwachen die Abfassung des Protokolls der öffentlichen Sitzungen, erstellen die Protokolle der nicht öffentlichen Sitzungen, besorgen den Namensaufruf, verlesen die Protokolle, die Vorschläge und die Schriftstücke und merken die zu Wort gemeldeten Abgeordneten vor, sofern dies nicht elektronisch erfolgt; sie verzeichnen die gefaßten Beschlüsse, stellen das Ergebnis der Abstimmungen fest und unterstützen den Präsidenten ganz allgemein bei der ordnungsgemäßen Abwicklung der Arbeiten des Landtages. Der Präsident kann ihnen zusätzliche Aufgaben übertragen.