(1) Innerhalb von fünf Tagen nach der ersten Sitzung nach den Wahlen haben die Abgeordneten dem Präsidenten des Landtages schriftlich bekanntzugeben, welcher Landtagsfraktion sie angehören oder welcher sie sich anschließen wollen. Jene Abgeordneten, die im Verlauf der Gesetzgebungsperiode nachrücken, müssen besagte Erklärung innerhalb von fünf Tagen ab der Sitzung, in der sie vereidigt worden sind, abgeben.
(2) Jene Abgeordneten, die innerhalb dieser Frist ihre Zugehörigkeit oder ihren Anschluß an eine Landtagsfraktion nicht erklärt haben, bilden eine einzige gemischte Fraktion. Ein allfälliger Fraktionswechsel oder die Bildung einer neuen Fraktion muß dem Landtagspräsidenten schriftlich mitgeteilt werden und wird mit dem ersten Tag des auf die Mitteilung folgenden Monats wirksam.
(3) Innerhalb von zehn Tagen nach der ersten Sitzung nach den Wahlen muß jede Landtagsfraktion dem Landtagspräsidenten schriftlich den Namen des Fraktionsvorsitzenden mitteilen. Die Mitteilung muß von allen Fraktionsmitgliedern unterzeichnet sein. Wird im Laufe der Gesetzgebungsperiode der Fraktionsvorsitzende ersetzt, ist dies dem Landtagspräsidenten sofort mitzuteilen, wobei dieselbe Vorgangsweise einzuhalten ist.
(4) Über die erfolgte Bestellung des Fraktionsvorsitzenden ist dem Landtag in der nächstfolgenden Sitzung zu berichten.
(5) Der Präsident des Landtages sorgt dafür, daß jeder Fraktion zur Ausübung ihrer Aufgaben geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung stehen, und weist den Fraktionen vom Landtag beschlossene Beiträge zu Lasten des Haushaltes des Südtiroler Landtages zu.