Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Der Landtag kann zur Prüfung bestimmter Angelegenheiten, Gesetzentwürfe oder Gesetzesvorschläge, die Sachgebiete im besonderen Interesse des Landes betreffen, Sonderkommissionen bestellen.
(2) Die Befugnis zu Vorschlägen auf Bestellung der in diesem Artikel vorgesehenen Kommissionen steht den Abgeordneten und der Landesregierung zu.