Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Die zwei Landeshauptmannstellvertreter, von denen einer der deutschen und einer der italienischen Sprachgruppe angehören muß, werden vom Landtag getrennt für jede Sprachgruppe aus den gewählten Mitgliedern der Landesregierung gewählt.
(2) Es wird das für die Wahl der Landesräte vorgesehene Verfahren angewandt.