Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Nach Bildung des vorläufigen Präsidiums und nach erfolgtem Namensaufruf der für gewählt erklärten Abgeordneten durch den vorläufigen Präsidenten/die vorläufige Präsidentin, legt dieser/diese den Eid mit folgenden Worten ab: "Ich schwöre, der Verfassung treu zu sein."
(2) Der vorläufige Präsident/Die vorläufige Präsidentin fordert hierauf die anwesenden Abgeordneten auf, denselben Eid abzulegen. Zu diesem Zwecke ruft er/sie die Abgeordneten in alphabetischer Reihenfolge auf, die nacheinander antworten: "Ich schwöre".
(3) Sollte ein Abgeordneter/eine Abgeordnete wegen einer gerechtfertigten Verhinderung nicht vereidigt worden sein, legt er/sie den Eid später, bei der ersten Teilnahme an den Arbeiten des Landtages, ab. 3)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 2 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.