Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Bei Rücktritt, Amtsverfall, Ableben oder Enthebung eines der Mitglieder des Präsidiums wählt der Landtag in der ersten darauffolgenden Sitzung, gemäß den in den Artikeln 6 und 7 vorgeschriebenen Bestimmungen, das neue Mitglied aus jener Sprachgruppe, welcher das vorherige Mitglied angehörte.
(2) Bei Rücktritt eines der Mitglieder des Präsidiums oder des gesamten Präsidiums müssen die Annahme des Rücktritts durch den Landtag und die Ersatzwahlen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Landtagssitzung gesetzt werden. 7)
(3) Der Rücktritt wird ab seiner Annahme durch den Landtag wirksam.
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 6 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.