Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Die Eidesleistung ist Voraussetzung für die Ausübung der Abgeordnetenfunktionen.
(2) Der Abgeordnete vertritt das gesamte Land und kann wegen der in Ausübung seiner Befugnisse geäußerten Ansichten und abgegebenen Stimmen nicht zur Verantwortung gezogen werden.