Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Nach den Wahlen tritt der Landtag zum ersten Mal innerhalb von zwanzig Tagen nach Verkündung der Gewählten zusammen.
(2) Das Einberufungsschreiben wird vom amtierenden Landeshauptmann/von der amtierenden Landeshauptfrau allen gewählten Abgeordneten in Form eines eingeschriebenen Briefes zugestellt; aus der beigelegten Tagesordnung müssen folgende Aufgaben hervorgehen, die dem Landtag vor Aufnahme der Arbeiten obliegen:
Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.