Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Beim erstmaligen Zusammentreten steht der Landtag vorläufig unter dem Vorsitz des an Jahren ältesten Abgeordneten.
(2) Als Sekretäre fungieren die zwei an Jahren jüngsten, aus unterschiedlichen Sprachgruppen gewählten Abgeordneten.