Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Nach der Wahl des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau setzt der Landtag durch Erheben der Hand die Anzahl der Landesräte/Landesrätinnen fest, die die Landesregierung bilden werden. Die Zusammensetzung der Landesregierung muss der Stärke der Sprachgruppen entsprechen, wie sie im Landtag vertreten sind, unbeschadet der vom Artikel 50 Absatz 3 des Autonomiestatutes vorgesehenen Garantien für die ladinische Sprachgruppe.
(2) Die Wahl der Landesräte/Landesrätinnen erfolgt durch den Landtag getrennt für jede Sprachgruppe.
(3) Die Wahl der Landesräte/der Landesrätinnen erfolgt in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder des Landtages. Jeder/Jede Abgeordnete kann so viele Vorzugsstimmen abgeben als Landesräte/Landesrätinnen zu wählen sind. Als gewählt gelten jene, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
(4) Der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin nimmt die Verkündung der Gewählten vor. 9)
Art. 10 wurde ersetzt durch Art. 8 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.