Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Der Landeshauptmann wird vom Landtag aus seiner Mitte gewählt.
(2) Die Wahl ist gültig, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Landtages anwesend sind.
(3) Die Wahl des Landeshauptmanns erfolgt in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder des Landtages.
(4) Der Landtagspräsident nimmt die Verkündung des Gewählten vor. 8)
Art. 9 wurde im italienischen Text ersetzt durch Art. 7 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.