Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Sollte wegen Rücktritt, Amtsverfall, Ableben oder Enthebung eines oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung die Ersetzung derselben erforderlich sein, tritt der Landtag innerhalb von fünfzehn Tagen zusammen, um nach den Bestimmungen dieses Abschnittes eine Ersatzwahl vorzunehmen, wobei die zu Wählenden aus jenen Sprachgruppen zu bestellen sind, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehörten.
(2) Der Rücktritt des Landeshauptmanns bzw. der Landesräte ist beim Landtagspräsidenten einzureichen, der die Abgeordneten unverzüglich davon in Kenntnis setzt.
(3) Nach Annahme des Rücktrittes schreitet der Landtag zur Ersatzwahl.