Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Nach der Wahl des Präsidenten/der Präsidentin wählt der Landtag aus seiner Mitte die zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen. Sie müssen den beiden Sprachgruppen angehören, denen der Präsident/die Präsidentin nicht angehört. Der Landtag wählt die beiden Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen getrennt für jede der betroffenen Sprachgruppen, wobei dabei die Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 2, 3, 4 und 4/bis zur Anwendung kommen. Sollte kein Abgeordneter/keine Abgeordnete der betreffenden Sprachgruppe sich für die Wahl zur Verfügung stellen, wird diese vorgenommen, sobald die Bereitschaft dazu besteht; in diesem Falle gilt die Wahl bis zum Ablauf des betreffenden Zeitabschnittes von dreißig Monaten.
(2) Nach der Wahl der Vizepräsidenten/der Vizepräsidentinnen wählt der Landtag aus seiner Mitte drei Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen.
(3) Die Präsidialsekretäre/Die Präsidialsekretärinnen werden in einem einzigen Wahlgang in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder/jede Abgeordnete kann bis zu drei Vorzugsstimmen abgeben. Als gewählt gelten jene Abgeordneten, welche die höchste Stimmenanzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit gilt der/die an Jahren ältere Abgeordnete als gewählt. 6)
Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 5 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.