In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 4. Juni 2012, Nr. 823
Richtlinie für die Vorlage von Hausteilungsplänen von materiell geteilten Gebäuden im Sinne des Artikel 23, Absatz 7, des Dekrets des Präsidenten der Region vom 19. April 2007, Nr. 6/L

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Artikel 4
Planskizzen in Papierform in der Urkundensammlung

1. Von den im Artikel 74 des neuen Textes des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes, in geltender Fassung, wie er dem K.D. vom 28. März 1929, Nr. 499, beigefügt ist, angeführten Planskizzen von Gebäuden die in materielle Anteile unterteilt sind, und die in Papierform Grundbuchsgesuchen beigefügt sind, die vor dem 15. September 2011, im Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 31. Dezember 2011 und – für die noch nicht auf EDV umgestellten Katastralgemeinden – bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des umgestellten Grundbuches der entsprechenden Katastralgemeinde im Sinne des Artikel 24 des R.G. vom 14. August 1999, Nr. 4, eingereicht worden sind, wird eine informatische Abschrift durch Scannen der Planskizze erstellt. Die originale Planskizze verbleibt in der Urkundensammlung.