In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 4. Juni 2012, Nr. 823
Richtlinie für die Vorlage von Hausteilungsplänen von materiell geteilten Gebäuden im Sinne des Artikel 23, Absatz 7, des Dekrets des Präsidenten der Region vom 19. April 2007, Nr. 6/L

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Artikel 3
Rechtliche Wirkungen und Beweiskraft der Abschriften

1. Die rechtliche Wirkung der informatischen Abschrift eines informatischen Dokumentes hängt, im Sinne des Artikel 23-bis, Absatz 1, des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82 (Kodex der digitalen Verwaltung), von dessen Erstellung nach den technischen Vorschriften ab, wie diese im Artikel 71 desselben Kodex enthalten sind.

2. Die Beweiskraft der informatischen Abschrift eines informatischen Dokumentes hängt, im Sinne des Artikel 23-bis, Absatz 2, des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82 (Kodex der digitalen Verwaltung), vom Vorhandensein oder nicht der Bestätigung der Übereinstimmung zwischen Original und Abschrift ab.

3. Die Beweiskraft der analogen Abschrift eines informatischen Dokumentes hängt, im Sinne des Artikel 23 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82 (Kodex der digitalen Verwaltung), vom Vorhandensein oder nicht der Bestätigung der Übereinstimmung zwischen Original und Abschrift ab. Die Übereinstimmungserklärung muss wie in der Anlage B) zur vorliegenden Richtlinie angeführt, verfasst werden.