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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 9. Juli 2012, Nr. 1066
Sondermaßnahmen zugunsten von Dorfliften und Kleinstskigebieten

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Artikel 3
Begünstigte

1. Die Begünstigten der Förderungen müssen im Register der Handelskammer eingetragen sein.

2. Die berechtigten Förderwerber entsprechen der Liste, die mit Angabe der Gesamtförderleistung pro Kleinstskigebiet vom für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt zur Verfügung gestellt und jährlich mit Stand 31.12 aktualisiert wird.