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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 9. Juli 2012, Nr. 1066
Sondermaßnahmen zugunsten von Dorfliften und Kleinstskigebieten

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1. die „Sondermaßnahmen zugunsten von Dorfliften und Kleinstskigebieten“ laut Anlage „A“ als wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses zu genehmigen;

2. bezüglich der Verfahrensbestimmungen, Verpflichtungen und Sanktionen, wird - sofern vereinbar - auf die allgemeinen für die Gewährung der Beihilfen gemäß Landesgesetz Nr. 4/97 geltenden Richtlinien verwiesen;

3. die Beihilfe im Ausmaß von 70% für den Ankauf von Pistenpräpariergeräten und Beschneiungsanlagen (auch gebrauchte Güter) im Rahmen der De Minimis Regelung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 in Bezug auf die Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu gewähren;

4. die Richtlinien gemäß Anlage „A“ des vorliegenden Beschlusses finden für die Anträge Anwendung, die ab dem Tag der Genehmigung der gegenständlichen Sondermaßnahme bis einschließlich 31.12.2016 im zuständigen Amt eingereicht werden, sowie für alle aufliegenden und noch nicht genehmigten Anträge von berechtigten Förderwerbern laut technischer Liste;

5. den vorliegenden Beschluss im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.

Anlage A

Sondermaßnahmen zugunsten von Dorfliften und Kleinstskigebieten

Artikel 1
Anwendungsbereich – Definition des Begünstigen

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen für Kleinstskigebiete und Dorflifte, die wichtig für das Erlernen des Skisportes, als Freizeitanlage und für die körperliche Ertüchtigung sind und somit einen wichtigen sozialpädagogischen Zweck erfüllen.

Diese sind vor allem für die einheimische Bevölkerung wichtig.

Als Kleinstskigebiete gelten Skigebiete, die in der Regel, eine Gesamtförderleistung von nicht mehr als rund 5.500 Pers/h aufweisen.

2. Für jene Punkte, die in den vorliegenden Richtlinien nicht geregelt sind, insbesondere bezüglich der Verfahrensbestimmungen, Verpflichtungen und Sanktionen, wird, sofern vereinbar, auf die allgemeinen für die Gewährung der Beihilfen gemäß Landesgesetz Nr. 4/97 geltenden Richtlinien laut Beschlüssen der Landesregierung Nr. 2218/10 und 519/11, in geltender Fassung und folgenden Änderungen, verwiesen.

Artikel 2
Art der Förderungen

1. Die Förderungen wird in Form eines Verlustbeitrags und unter Anwendung der “De Minimis” Regelung gewährt.

2. Der Fördersatz beträgt 70%, berechnet auf die förderfähigen Investitionen laut Art. 5

Artikel 3
Begünstigte

1. Die Begünstigten der Förderungen müssen im Register der Handelskammer eingetragen sein.

2. Die berechtigten Förderwerber entsprechen der Liste, die mit Angabe der Gesamtförderleistung pro Kleinstskigebiet vom für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt zur Verfügung gestellt und jährlich mit Stand 31.12 aktualisiert wird.

Artikel 4
Wirksamkeit

1. Die vorliegenden Richtlinien finden für die Anträge Anwendung, die ab dem Tag der Genehmigung des Beschlusses und innerhalb 31.12.2016 (einschließlich) eingereicht werden.

2. Die vorliegenden Richtlinien gelten auch für aufliegende, noch nicht genehmigten Anträge, die von Begünstigten eingereicht wurden, die unter die Liste laut Art. 3 fallen.

Artikel 5
Förderungsfähige Investitionen

1. Zur Förderung sind Investitionen für den Ankauf von Pistenpräpariergeräten und Beschneiungsanlagen zugelassen.

2. Zur Förderung zugelassen sind auch gebrauchte Güter.