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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 9. Juli 2012, Nr. 1066
Sondermaßnahmen zugunsten von Dorfliften und Kleinstskigebieten

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Artikel 1
Anwendungsbereich – Definition des Begünstigen

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen für Kleinstskigebiete und Dorflifte, die wichtig für das Erlernen des Skisportes, als Freizeitanlage und für die körperliche Ertüchtigung sind und somit einen wichtigen sozialpädagogischen Zweck erfüllen.

Diese sind vor allem für die einheimische Bevölkerung wichtig.

Als Kleinstskigebiete gelten Skigebiete, die in der Regel, eine Gesamtförderleistung von nicht mehr als rund 5.500 Pers/h aufweisen.

2. Für jene Punkte, die in den vorliegenden Richtlinien nicht geregelt sind, insbesondere bezüglich der Verfahrensbestimmungen, Verpflichtungen und Sanktionen, wird, sofern vereinbar, auf die allgemeinen für die Gewährung der Beihilfen gemäß Landesgesetz Nr. 4/97 geltenden Richtlinien laut Beschlüssen der Landesregierung Nr. 2218/10 und 519/11, in geltender Fassung und folgenden Änderungen, verwiesen.