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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 2. Juli 2012, Nr. 1008
Abänderung der Kriterien und Modalitäten betreffend Investitionsbeihilfen für Zwischenbetriebe, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind

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7. Ermittlung der zuschussfähigen Ausgaben

7.1 Die Investitionsbeihilfen werden auf der Grundlage der materiellen Kosten des Erstinvestitionsvorhabens bemessen.

7.2 Die zuschussfähigen Ausgaben werden wie folgt ermittelt:

a) für Strukturen für die Lagerung, Aufbereitung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, gemäß dem Landesrichtpreisverzeichnis für öffentliche Bauarbeiten ermittelt;

b) für Verwaltungs-, Verkaufs- und Belegschaftsräume am Betriebssitz, aufgrund der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter ermittelt.

7.3 Für die Berechnung der zuschussfähigen Ausgaben werden die Einnahmen, die in den letzten fünf Jahren durch Veräußerung oder Vermietung von mit öffentlichen Beihilfen geförderten Sachanlagen erzielt worden sind, berücksichtigt. Der entsprechende, von den anerkannten Kosten abzuziehende Betrag kann, in Abhängigkeit von eventuellen Wertsteigerungen oder durch das verringerte Ausmaß der vormals zugelassenen Kosten, bis zu 40 Prozent vermindert werden.

7.4 Ist die mit öffentlichen Beihilfen geförderte Immobilie vermietet, so wird von den zuschussfähigen Kosten für eine bauliche Investition die Summe aller auf- bzw. abgezinsten Jahresentgelte abgezogen, wobei höchstens fünf Jahre berücksichtigt werden; Mietverträge bis zu einem Jahr werden nicht berücksichtigt.

7.5 Für Verkaufsräume wird eine maximale Fläche von 100 m² zur Förderung zugelassen. Für Verwaltungsräume wird eine maximale Fläche von 300 m² zur Förderung zugelassen, für die Belegschafträume eine maximale Fläche von 500 m².