In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 2. Juli 2012, Nr. 1008
Abänderung der Kriterien und Modalitäten betreffend Investitionsbeihilfen für Zwischenbetriebe, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind

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4. Geförderte Vorhaben

4.1 Die Beihilfen sind für Erstinvestitionen in materielle Anlagewerte gewährt:

4.2 Unter Erstinvestition ist die Investition in materielle Vermögenswerte bei der:

- Errichtung einer neuen Betriebsstätte,

- Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte.

- Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder

- Vornahme einer grundlegenden Änderung oder Erweiterung eines Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte zu verstehen.

“Materielle Vermögenswerte” sind Grundstücke, Gebäude und Anlagen/Maschinen.

4.3 Beim Erwerb einer Betriebsstätte dürfen nur die Kosten des Kaufs der Vermögenswerte von Dritten berücksichtigt werden. Die Übernahme muss zu Marktbedingungen erfolgen.

Von der Förderung ausgeschlossen ist der Ankauf von:

• Personenkraftwagen sowie interne und externe Transportmittel, ausgenommen jene für den Milchsammeldienst und Hubstapler als Erstausstattung,

• Büroeinrichtung samt Telefon und EDV-Ausstattung, Verkaufscomputer, die Ausstattung von Sitzungssälen und von Verkaufsräumen.