2.1 Begünstigte dieser Beihilfen sind Unternehmen, die auf dem Gebiet der Verarbeitung und Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen, Gemüse, Kartoffeln und genießbaren Früchten tätig sind, und nicht in Artikel 2 Absatz 1 der Empfehlung vom 6. Mai 2003, n. 2003/361/EG vorgesehen sind, jedoch weniger als 750 Personen beschäftigen und/oder einen Umsatz von weniger als 200 Mio. Euro aufweisen.
2.2 Ist der Antragsteller eine im Sektor Obst und Gemüse tätige Erzeugerorganisation oder Mitglied einer solchen Erzeugerorganisation, so erfolgt die Förderung materieller Vermögenswerte ausschließlich im Rahmen der laut Verordnung (EG) Nr. 1234/07 genehmigten Operationellen Programme.