15.1 Im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993. Nr. 17, i. g. F., werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.
15.2 Genannte Kontrollen, ausgenommen auf die Eigenerklärungen, finden nicht Anwendung auf geförderte Vorhaben, deren ordnungsgemäße Verwirklichung direkt von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft mittels geeigneter Kontrollen und aufgrund einer entsprechenden Feststellungsniederschrift bestätigt werden.
15.3 Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft oder einem Stellvertreter, dem für die jeweilige Beihilfe zuständigen Amtsdirektor und dem Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
15.4 Die Verwaltungs- sowie die Vor-Ort Kontrollen werden von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt und mittels eines Erhebungsprotokolls bestätigt.
15.5 Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.