In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 2. Juli 2012, Nr. 1008
Abänderung der Kriterien und Modalitäten betreffend Investitionsbeihilfen für Zwischenbetriebe, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind

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13. Flüssigmachung des Beitrages

13.1 Die Flüssigmachung des gewährten Beitrages oder des Restbeitrages, falls ein Vorschuss laut Punkt 12 ausgezahlt worden ist, erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Gesuches und der Dokumentation hinsichtlich der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben durch die Begünstigten und nach Überprüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit durch das zuständige Landesamt.

13.2 Im Ansuchen um Endliquidierung verpflichtet sich der Antragsteller die Pflichten laut Artikel 10 für die darin angeführten Zeiträume einzuhalten.

Außerdem muss der Antragsteller, falls erforderlich, erklären, dass die Anmeldung der Immobilie oder deren Änderung beim Grundkataster vorgenommen worden ist und, dass jegliche gesetzliche Auflage für den Beginn der Tätigkeit erfüllt ist.